Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf folgenden Autobahnstrecken und folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften jeweils in beiden Fahrtrichtungen:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Bitte beschreiben Sie den exakten Beförderungsweg.
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Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (von der für den Versand zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bahn AG). Sie können Dateien im JPG-, PNG oder PDF-Format mit einer Größe von bis zu 5 MB hochladen.
Bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungspapieren Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind: Amtliche Bescheinigung über die Motorleistung und das zulässige Gesamtgewicht des Transportfahrzeugs.Sie können bDateien im JPG-, PNG oder PDF-Format mit einer Größe von bis zu 5 MB hochladen.
Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Ferienfahrverbot sind zu berücksichtigen:
Grundsätze:
Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:
Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften.
Kosten:
Je nach Art und Umpfang der Ausnahme liegen die Kosten zwischen 10,20 € bis 767,00 €. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.