Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

vom Sonntags-,Feiertags-, oder LKW-Fahrverbot

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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen

Zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder an Samstagen während der Ferienreisezeit wird hiermit eine Ausnahmegenehmigung beantragt:

Erlaubnis zur Durchführung von Transporten in der Hauptreisezeit

Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

 

Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf folgenden Autobahnstrecken und folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften jeweils in beiden Fahrtrichtungen:

  • A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück
  • A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
  • A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
  • A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
  • A 5 von Hatterbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
  • A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
  • A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
  • A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
  • A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
  • A 10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
  • A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
  • A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
  • A 67 von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck
  • A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
  • A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
  • A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
  • A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
  • A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
  • A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
  • A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
  • B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
  • B 96/E 251 ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger
  • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
  • Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leichtverderbliches Obst und Gemüse
  • Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31)
  • sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen

Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

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Antragsteller/Antragstellerin
LKW/Zugmaschinen
Anhänger/Auflieger
Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:

Bitte beschreiben Sie den exakten Beförderungsweg.

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Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (von der für den Versand zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bahn AG). Sie können Dateien im JPG-, PNG oder PDF-Format mit einer Größe von bis zu 5 MB hochladen.

Bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungspapieren Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind: Sie können bDateien im JPG-, PNG oder PDF-Format mit einer Größe von bis zu 5 MB hochladen.

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Ferienfahrverbot sind zu berücksichtigen:

 

Grundsätze:

Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:

  1. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind.
  2. Termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen.
  3. Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen.
  4. Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken.
  5. Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten.
  6. Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransporten zu den Auflassplätzen.

 

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften.

 

Kosten:

Je nach Art und Umpfang der Ausnahme liegen die Kosten zwischen 10,20 € bis 767,00 €. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

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